Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33Artikel 2, Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ausstellung und Einziehung von Urkunden
§ 33. (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden (§ 20 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) sowie Ausweise gemäß § 32 dürfen von der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung erbracht wird.Paragraph 33, (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden (Paragraph 20, Absatz eins, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) sowie Ausweise gemäß Paragraph 32, dürfen von der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung erbracht wird.
(2)Absatz 2,Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und Mitgliedsausweise, die von der Kammer ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Dokumentnummer
NOR12042157
Alte Dokumentnummer
N3194821335L